Verhältnismässigkeit

In der Sicherheitsausbildung ist das Verständnis für Verhältnismässigkeit von grundlegender Bedeutung. Die Subsidiarität, also die Wahl des angemessenen Mittels, und die Proportionalität, die Auswahl des zu schützenden Rechtsguts, stehen im Zentrum dieses Konzepts. 

Im Falle von Notwehr ist es entscheidend, dass beide Elemente in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Das bedeutet, dass die angewendete Gewalt in einem direkten Zusammenhang mit der Bedrohung stehen muss.

Die Subsidiarität erfordert die Wahl des minimalen Mittels, das geeignet ist, die Bedrohung abzuwenden. Dabei muss stets berücksichtigt werden, dass eine Eskalation vermieden wird. Eine angemessene Einschätzung der Situation und die Verhältnismässigkeit der Mittel sind daher unerlässlich.

Die Proportionalität bezieht sich auf die Wahl des zu schützenden Rechtsguts. Hierbei müssen verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden. Die Rechtsgüter werden wie folgt priorisiert:

1. Leben

2. Die körperliche Integrität

3. Die Freiheit

4. Die Ehre

5. Das Vermögen bzw. Eigentum

Diese Rechtsgüter sind nicht absolut, sondern müssen je nach Situation abgewogen werden. Im Kern geht es darum, dass die gewählten Massnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Dies erfordert ein sensibles Gespür für die Situation und eine klare Abwägung der zur Verfügung stehenden Mittel. Eine fundierte Ausbildung in diesem Bereich ist daher von entscheidender Bedeutung. Bei IFSA Institut für Sicherheitsausbildungen GmbH legen wir großen Wert darauf, dass unsere Kursteilnehmende ein tiefgreifendes Verständnis für die Prinzipien der Verhältnismässigkeit entwickeln. Nur so können sie in Notfallsituationen angemessen und effektiv handeln, um Gefahren zu minimieren und Schutz zu bieten.

Beispiel:.

Sachverhalt:

Ein ihnen physisch klar überlegener, betrunkener Gast schlägt im Aussenbereich des Festzeltes mit den Fäusten auf einen am Boden liegenden und sich nicht verteidigenden Mann ein. Sie als Sicherheitsdienstleister greifen in Notwehrhilfe ein und neutralisieren den Angreifer mittels RSG-Einsatzes.

Erfüllung der Kriterien der Verhältnismässigkeit in Bezug auf die rechtfertigenden Notwehrhilfe (Art. 15 StGB)

Subsidiarität (Wahl des Mittels):
Da ihnen der Gast (Angreifer) physisch klar überlegen ist, steht ihnen kein weniger invasives Mittel als der RSG zur Verfügung um den Angriff schnell und nachhaltig zu beenden.
  • Eine physische Intervention birgt ein zu hohes Risiko des Fehlschlages.
  • Ein Schlagstockeinsatz führt zwar auch zur Neutralisation des Angreifers, ist jedoch nicht notwendig da das weniger invasive Mittel des RSG zur Verfügung steht.

Proportionalität (Wahl des Rechtsgutes):
Die körperliche Unversehrtheit des Gastes wird durch den Angriff verletzt. Ihr RSG-Einsatz zielt ebenfalls auf die körperliche Unversehrtheit des Angreifers ab. Damit besteht kein krasses Missverhältnis zwischen dem von Ihnen angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das sie verteidigen.